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AGB

Allgemeine Verleih- und Vermietungsbedingungen
der Firma Helm Sicherheitstechnik

1. Geltungsbereich

Für alle Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Verleih- und
Vermietungsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verleih- und Vermietungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder hiervon abweichender Bedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

2. Vertragspartner, Zustandekommen des Vertrages

(1) Soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag mit der Helm
Sicherheitstechnik, Am Sonnenhang 4, 55437 Appenheim, zustande.
(2) Die Präsentation unserer Produkte und Leistungen in Print- oder Online-Medien, die sich nicht individuell an einen speziellen Kunden, sondern allgemein an alle potentiellen Kunden wendet, beinhaltet noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, sondern ist eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
(3) Die Bestellung des Kunden, gleich welchen Mediums er sich bedient (Online-Bestellung, mündlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail), ist ein für den Kunden verbindliches Angebot.
(4) Der Vertrag kommt mit Zugang unserer Annahmeerklärung (mündlich, schriftlich, per Fax oder EMail) oder mit Erteilung einer Auftragsbestätigung zustande. Die Auftragsbestätigung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

3. Preise

(1) Sofern sich aus der Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Geschäftssitz Appenheim.
(2) Sofern der Kunde einen Vertrag über die Vermietung von Geräten, technischen Einrichtungen oder Zubehör in Verbindung mit Hin- und Rücktransport der Mietgegenstände zum bzw. vom Verwendungsort zu Helm Sicherheitstechnik einschließlich der vor-Ort-Einrichtung und -Betreuung der Mietgegenstände durch Mitarbeiter von Helm-Sicherheitstechnik geschlossen hat, werden die Transport-, Einrichtungs- und Betreuungskosten sowie Versicherungskosten zusätzlich zum Mietpreis berechnet und der Gesamtpreis ausgewiesen.
(3) Die Preisangaben sind Tages-Endpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Gegebenenfalls zuzüglich anfallender Kosten (z.B. Versandkosten) werden bei den jeweiligen
Produkten gesondert angegeben. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU können zusätzlich Zölle und Gebühren anfallen, die vom Kunden zu tragen sind.

4. Zahlung

(1) Alle Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Helm Sicherheitstechnik behält sich das Recht vor, im Einzelfall Mietgegenstände nur gegen Vorkasse an den Kunden zu übergeben.
(2) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Helm Sicherheitstechnik schriftlich anerkannt sind.

5. Lieferort

(1) Als Lieferort für alle Leistungen gilt der Geschäftssitz von Helm Sicherheitstechnik, Am
Sonnenhang 4, 55437 Appenheim.
(2) Der Kunde hat sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der
Mietgegenstände am Lieferort zu überzeugen Bei Übergabe der Mietgegenstände unterzeichnet die abholende Person einen Lieferschein. Mit dieser Unterschrift erkennt der Kunde für Helm Sicherheitstechnik verbindlich an, dass die Mietgegenstände vollständig sind und keine offensichtlichen Schäden aufweisen. Offensichtlich in diesem Sinn ist ein Schaden, der so offen zutage tritt, dass er dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt.

6. Mietzeit

(1) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Die bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Abhol- und Rückgabezeiten sind verbindlich. Kann die Mietsache erst verspätet abgeholt werden, verlängert sich die Mietzeit entsprechend. Der vereinbarte Mietpreis erhöht sich entsprechend der verspäteten Abholung.
(2) Wünscht der Kunde während der Mietzeit eine Verlängerung, so hat er bei Helm Sicherheitstechnik unverzüglich schriftlich, per Fax oder E-Mail wegen der Verlängerung anzufragen. Sofern der fragliche Mietgegenstand für den vom Kunden angefragten Zeitraum zur Verfügung steht, wird Helm Sicherheitstechnik die Verlängerung nicht unbillig verweigern. Über den Verlängerungszeitraum wird dann ein gesonderter Vertrag zwischen Helm Sicherheitstechnik und dem Kunden geschlossen.
(3) Stellt ein Kunde fest, dass ihm die Rückgabe der Mietgegenstände am Ende der Mietzeit nicht möglich ist, so hat der Kunde Helm-Sicherheitstechnik davon unverzüglich schriftlich, per Fax oder EMail zu unterrichten. Für jeden angefangenen Tag, um den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle Tagesmiete, bei einer Pauschalmiete der hieraus pro Tag der Mietdauer sich ergebende Betrag zu entrichten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Helm Sicherheitstechnik den durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

7. Verwendung des Mietgegenstandes, Überlassung an Dritte

(1) Art und Umfang der Vermietung von Geräten, technischen Einrichtungen und Zubehör ergeben sich aus der konkreten Vereinbarung.
(2) Der Kunde darf den Mietgegenstand ausschließlich selbst und für die vertraglich vereinbarte Zwecke verwenden. Er darf über ihn in keiner Weise verfügen, ihn insbesondere nicht verpfänden oder belasten, ihn auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen. Der Kunde muss den Mietgegenstand vor jeglichen Zugriffen Dritter schützen und hat Helm Sicherheitstechnik unverzüglich telefonisch und schriftlich, per Fax oder E-Mail zu unterrichten, falls Dritte Zugriff (z.B. durch Pfändung) nehmen sollten.
(3) Der Mietgegenstand darf vom Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung von Helm
Sicherheitstechnik nicht weitervermietet oder anderen überlassen werden.
(4) Helm Sicherheitstechnik behält sich vor, sämtliche Schäden, die ihr durch die Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen entstehen, ersetzt zu verlangen.

8. Bestimmungsgemäßer Gebrauch des Mietgegenstandes, Mängel, Reparaturen

(1) Der Kunde hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem und
funktionsfähigem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu verwahren. Jegliche Eingriffe und
Umbauten am Mietgegenstand sind untersagt.
(2) Sollten sich bei der Übergabe oder während der Benutzung des Mietgegenstandes Mängel zeigen, wird Helm Sicherheitstechnik diese entweder schnellstmöglich beheben bzw. durch einen fachkundigen Dritten vor Ort beheben lassen oder für Ersatz sorgen. Lässt sich der Mangel nicht beheben oder ein Ersatz nicht beschaffen, hat der Kunde das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. den Mietpreis zu mindern.
(3) Der Kunde hat Helm Sicherheitstechnik jeden Mangel unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, notwendige Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietgegenstände während der Mietzeit verursacht werden auf eigene Kosten vorzunehmen oder von einem fachkundigen Dritten vornehmen zu lassen. Dies gilt nicht für Reparaturen an elektronischen Mietgegenständen oder elektronischen Teilen der Mietgegenstände. Diese sind stets durch einen von Helm Sicherheitstechnik ausgewählten fachkundigen Dritten oder von Helm Sicherheitstechnik selbst vorzunehmen.
(5) Sofern der Kunde vor Ort Reparaturen an den Mietgegenständen gemäß vorstehender
Bestimmungen von fachkundigen Dritten ausführen lässt, hat er Helm Sicherheitstechnik spätestens bei Rückgabe der Mietgegenstände eine ausführliche Rechnung des Dritten zu übergeben, aus der sich ergibt, welche Arbeiten am Mietgegenstand vorgenommen wurden.
(6) Helm-Sicherheitstechnik haftet nicht für ein etwaiges Nichtfunktionieren der Mietgegenstände, die sich nach einer Koppelung mit hierfür ungeeigneten Geräten ergeben, die nicht von Helm Sicherheitstechnik gestellt wurden.
(7) Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt nicht vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch durch nicht beeinflussbare Komponenten, wie schlechten oder schwankenden GSM-Empfang, Funk- oder Verbindungsstörungen, Veränderungen des Standortes oder der Umgebung und ähnliche Gründe aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
(8) Sollten während der Mietzeit an den Mietgegenständen Schäden auftreten, die auf einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes durch den Kunden oder dessen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, ist der Kunde verpflichtet, Helm Sicherheitstechnik unverzüglich zu informieren. Notwendige Reparaturen werden dann nach Wahl von Helm Sicherheitstechnik entweder durch einen fachkundigen Dritten oder durch Helm Sicherheitstechnik auf Kosten des Kunden vorgenommen.
(9) Während der Mietzeit abhandengekommene oder durch ein Verschulden des Kunden oder dessen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zerstörte Mietgegenstände sind nach Wahl von Helm Sicherheitstechnik entweder vom Kunden auf dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder die Ersatzbeschaffung seitens Helm Sicherheitstechnik wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

9. Haftung

(1) Der Kunde haftet Helm Sicherheitstechnik für sämtliche Schäden und Aufwendungen, die Helm Sicherheitstechnik durch schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen erlitten hat. Die Haftung des Kunden umfasst auch Folge- und Ausfallschäden, die Helm Sicherheitstechnik durch das Schadensereignis entstehen (z.B. Vermietungsausfälle).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften bei der Verwendung des Mietgegenstandes einzuhalten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände für die Mietzeit gegen alle Risiken ausreichend zu versichern.
(4) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Helm Sicherheitstechnik sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Helm Sicherheitstechnik, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist auf den voraussehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. In jedem Fall unterliegt der Kunde der Schadensminderungspflicht.
(5) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB haftet Helm Sicherheitstechnik außerdem nicht für etwaigen Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn des Kunden, sofern ein von Helm Sicherheitstechnik gemieteter Gegenstand aufgrund von Mängeln nicht eingesetzt werden kann. Der Haftungsausschluss umfasst auch Regressansprüche des Kunden gegen Helm Sicherheitstechnik, soweit der Kunde wegen des mangelbedingten Ausfalls des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt ist.

10. Kündigung des Vertrages, Höhere Gewalt

(1) Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere das Bekanntwerden ungünstiger Kreditverhältnisse des Kunden sowie Verzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teils des Mietpreises und die Verwendung der Mietgegenstand, die geeignet sind, den guten Ruf von Helm Sicherheitstechnik zu beschädigen (z.B. keine Vermietung an radikale oder verfassungsfeindliche Gruppierungen). In diesen Fällen sind Schadensersatzforderungen des Kunden gegen Helm Sicherheitstechnik ausgeschlossen.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen jeder Art, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung des Betriebes von Helm Sicherheitstechnik herbeiführen, berechtigen Helm Sicherheitstechnik, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinauszuschieben oder den Vertrag fristlos zu kündigen, ohne dass von Helm Sicherheitstechnik Schadensersatz verlangt werden kann.

11. Nutzungsrechte

Der Kunde verpflichtet sich, Helm Sicherheitstechnik von allen aus einer Verletzung entstandenen Ansprüchen Dritter freizustellen und zwar einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit Helm Sicherheitstechnik geschlossenen Verträgen auf Dritte ist unzulässig.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist Mainz, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat.

Stand: Januar 2018

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